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   SG Braunschweig, 20.11.2012 - S 49 AS 1145/11   

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SG Braunschweig, 20.11.2012 - S 49 AS 1145/11 (https://dejure.org/2012,41588)
SG Braunschweig, Entscheidung vom 20.11.2012 - S 49 AS 1145/11 (https://dejure.org/2012,41588)
SG Braunschweig, Entscheidung vom 20. November 2012 - S 49 AS 1145/11 (https://dejure.org/2012,41588)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Vorliegen einer Maßnahme im Sinne des § 21

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung eines Mehrbedarfs im Rahmen von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 3/10 R

    Arbeitslosengeld II - kein Mehrbedarf für erwerbsfähigen Gehbehinderten gem § 21

    Auszug aus SG Braunschweig, 20.11.2012 - S 49 AS 1145/11
    Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 22.03.2010, Az.: B 4 AS 59/09 R und 06.04.2011, Az.: B 4 AS 3/10 R).

    Auch aus der weiteren von dem Beklagten benannten Entscheidung des BSG vom 06.04.2011 (Az.: B 4 AS 3/10 R) ergibt sich nach Auffassung der Kammer keine Bestätigung der von dem Beklagten vertretenen Rechtsauffassung.

    Neben dem Wortlaut (s.o.) orientiert sich die Kammer bei ihrer Auffassung auch am Sinn und Zweck des § 21 Abs. 4 SGB II. Sein Grundgedanke dürfte sein, dass bei bestimmten Gruppen von Hilfebedürftigen (hier: Behinderten) und besonderen Bedarfssituationen (hier: Teilnahme an einer Maßnahme) von vornherein feststeht, dass nach der Wertung des Gesetzgebers der in der Regelleistung pauschalierte Bedarf den besonderen Verhältnissen nicht gerecht wird (so auch BSG, Urteil vom 06.04.2011 a.a.O., Juris Rn. 14 und 24).

  • BSG, 22.03.2010 - B 4 AS 59/09 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für erwerbsfähigen behinderten Hilfebedürftigen

    Auszug aus SG Braunschweig, 20.11.2012 - S 49 AS 1145/11
    Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 22.03.2010, Az.: B 4 AS 59/09 R und 06.04.2011, Az.: B 4 AS 3/10 R).
  • LSG Bayern, 26.02.2015 - L 7 AS 215/14

    Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II

    Es genügt dabei nicht jedwede Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern diese muss sich speziell auf den Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile beziehen (ebenso LSG Hamburg, Urteil vom 22.10.2013, L 4 AS 60/12, LSG Saarland, Urteil vom 22.11.2013, L 9 AS 42/12; a. A. SG Braunschweig, Urteil vom 20.11.2012, S 49 AS 1145/11).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.10.2016 - L 15 AS 356/14
    Es könne dahinstehen, ob ein Mehrbedarf i.S. von § 21 Abs. 4 SGB II nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur dann anzunehmen sei, wenn die Maßnahme einen unmittelbaren Bezug zu der bestehenden Behinderung aufweise, wie das Landessozialgericht - LSG - Niedersachsen Bremen mit Urteil vom 1. November 2011 - 9 AS 447/10 - entschieden habe oder ob ein Mehrbedarf für Behinderung bei der Teilhabe an jeglichen Maßnahmen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben gewährt werden solle (so SG Braunschweig, Urteil vom 20. November 2012 - S 49 AS 1145/11 -).

    Auflage 2015, § 21 Rn. 50; verneinend: SG Braunschweig, Urteil vom 20. November 2012 - S 49 AS 1145/11), so ist es insbesondere nach der einschlägigen aktuellen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 15. August 2015 - B 4 AS 9/15 R -, juris Rn. 17) stets erforderlich, dass die Bewilligung der Teilhabeleistung entweder aufgrund einer Behinderung des Leistungsberechtigten erfolgte oder die Maßnahme zumindest ihrem Inhalt nach einen Schwerpunkt in der in § 33 SGB IX genannten Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben aufweist und daher dort ihren Rechtsgrund findet (vgl. BSG, Urteile vom 6. April 2011 - B 4 AS 3/10 R - und vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 44/09 R -, beide: juris).

  • SG Augsburg, 12.02.2014 - S 11 AS 1219/13
    Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass es sich hierbei nicht um Maßnahmen mit unmittelbarem Bezug zur Behinderung handeln muss, diese also nicht das Ziel haben müssen, behinderungsbedingte Vermittlungshemmnisse zu beseitigen (vgl. SG Braunschweig, Urteil vom 20.11.2012, S 49 AS 1145/11, jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 21, Rn. 51).
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